

Die Wohnfläche ist eine wichtige Grundlage für Kaufpreis, Miete, Finanzierung und Immobilienbewertung. Angaben in älteren Grundrissen, Mietverträgen oder Exposés stimmen jedoch nicht immer mit der nach den maßgeblichen Berechnungsregeln ermittelten Wohnfläche überein.
Wir ermitteln die erforderlichen Maße direkt vor Ort und berechnen die Wohnfläche – je nach Auftrag und Anwendungsfall – nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV). Die fachliche Bearbeitung erfolgt durch Dipl.-Ing. (FH) für Architektur Jan Berger. Dabei werden unter anderem Raummaße, Dachschrägen, Balkone, Terrassen und weitere anrechenbare Flächen berücksichtigt.
Sie erhalten eine nachvollziehbare Grundlage zur Prüfung vorhandener Flächenangaben – beispielsweise bei Kauf, Verkauf, Vermietung, Finanzierung oder Immobilienbewertung.
Meine sachverständige Tätigkeit wird auch von Gerichten beauftragt.
Zu meinen Auftraggebern zählen hier u. a. auch das Landgericht Berlin II, das Amtsgericht Neukölln und das Amtsgericht Neuruppin.
Diese Variante eignet sich, wenn neben der Wohnflächenberechnung auch eine ausführliche Dokumentation und neue Grundrisszeichnungen benötigt werden – beispielsweise für Immobilienverkauf, Finanzierung, Bewertung oder andere Anlässe, bei denen nachvollziehbare Flächenunterlagen erforderlich sind.
Wir vermessen die Immobilie vor Ort und ermitteln auf Grundlage der aufgenommenen Maße die Wohnfläche. Anschließend werden die Ergebnisse dokumentiert und neue CAD-Grundrisse erstellt.
Die Details:
✔ Vor-Ort-Aufmaß: Aufnahme der für die Flächenberechnung erforderlichen Maße mit moderner Messtechnik.
✔ Wohnflächenberechnung nach WoFlV: Nachvollziehbare Ermittlung der anrechenbaren Wohnfläche unter Berücksichtigung der maßgeblichen Berechnungsregeln.
✔ CAD-Grundrisse: Erstellung neuer Grundrisszeichnungen auf Grundlage des tatsächlichen Aufmaßes.
✔ Schriftliche Dokumentation:
Übersichtliche Zusammenstellung der Berechnung und der ermittelten Wohnflächen.
Die Bearbeitungszeit für die Wohnflächenberechnung inkl. CAD-Grundrisserstellung beträgt je nach Umfang ca. 7 bis 14 Tage.


Ein vereinfachtes Aufmaß reicht aus, wenn Sie eine vorhandene Wohnflächenangabe überprüfen möchten, aber keinen neuen CAD-Grundriss benötigen. Beim vereinfachten Aufmaß erfassen wir die erforderlichen Maße direkt vor Ort und berechnen die Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV), sofern diese für den jeweiligen Auftrag maßgeblich ist.
Sie erhalten eine übersichtliche tabellarische Dokumentation der ermittelten Flächen. Diese Variante eignet sich insbesondere zur Prüfung von Wohnflächenangaben in Mietverträgen, Exposés oder vorhandenen Immobilienunterlagen.
Die Details:
✔ Vor-Ort-Aufmaß: Aufnahme der erforderlichen Raummaße mit moderner Messtechnik.
✔ Wohnflächenberechnung nach WoFlV: Nachvollziehbare Ermittlung der anrechenbaren Wohnfläche.
✔ Tabellarische Übersicht: Darstellung der ermittelten Einzel- und Gesamtflächen.
✔ Ohne CAD-Grundriss: Geringerer Bearbeitungsaufwand und dadurch preisgünstigere Alternative.
✔ Festpreis: Vereinfachtes Aufmaß ab 244 €.
Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel ca. 1 - 2 Werktage nach dem Ortstermin.
Die 10-Prozent-Grenze gilt nicht pauschal für jede Wohnflächenabweichung. Ist eine vermietete Wohnung tatsächlich mehr als 10 % kleiner als im Mietvertrag vereinbart, kann dies grundsätzlich einen erheblichen Mietmangel darstellen. Bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB gilt dagegen keine entsprechende 10-%-Toleranz: Maßgeblich ist die tatsächliche Wohnungsgröße.
Eine genaue Wohnflächenberechnung schafft deshalb Klarheit darüber, ob und in welchem Umfang die vorhandene Flächenangabe von der ermittelten Wohnfläche abweicht.
Die wichtigsten Unterschiede:
✔ Mietminderung: Liegt die tatsächliche Wohnfläche mehr als 10 % unter der vereinbarten Fläche, kann grundsätzlich ein erheblicher Mangel vorliegen.
✔ Mieterhöhung: Bei einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB ist die tatsächliche Wohnungsgröße maßgeblich – auch bei geringeren Abweichungen.
✔ Kauf und Verkauf: Abweichende Flächenangaben können die Immobilienbewertung und die wirtschaftliche Einschätzung einer Immobilie beeinflussen. Die mietrechtliche 10-%-Grenze lässt sich jedoch nicht einfach auf einen Immobilienkauf übertragen.
✔ Sichere Datengrundlage: Ein fachgerechtes Aufmaß zeigt nachvollziehbar, welche Wohnfläche tatsächlich nach der jeweils zugrunde gelegten Berechnungsmethode ermittelt wurde.


DIN 277 und Wohnflächenverordnung verfolgen unterschiedliche Zwecke und führen deshalb nicht zwangsläufig zum selben Flächenwert. Die DIN 277 dient der Ermittlung und Gliederung von Grundflächen und Rauminhalten im Hochbau. Die Wohnflächenverordnung regelt dagegen, welche Flächen einer Wohnung zur Wohnfläche gehören und in welchem Umfang sie angerechnet werden.
Besonders bei Dachschrägen, Balkonen, Terrassen oder bestimmten Nebenräumen können sich deshalb deutliche Unterschiede ergeben. Nach der WoFlV werden beispielsweise Flächen unter Dachschrägen abhängig von der lichten Höhe unterschiedlich angerechnet; Balkone und Terrassen zählen in der Regel nur zu einem Viertel, höchstens zur Hälfte zur Wohnfläche.
Die wichtigsten Unterschiede:
✔ DIN 277: Ermittelt und gliedert Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken.
✔ WoFlV: Dient der Berechnung der Wohnfläche und enthält konkrete Anrechnungsregeln.
✔ Dachschrägen: Flächen zwischen 1 und unter 2 m Höhe werden nach WoFlV nur zur Hälfte, Flächen unter 1 m gar nicht angerechnet.
✔ Balkone und Terrassen: Werden nach WoFlV in der Regel zu 25 %, höchstens zu 50 % berücksichtigt.
✔ Keller und Garagen: Gehören nach der WoFlV grundsätzlich nicht zur Wohnfläche.
Ein professionelles Aufmaß ist sinnvoll, wenn vorhandene Wohnflächenangaben überprüft oder für Kauf, Verkauf, Vermietung, Finanzierung oder Immobilienbewertung nachvollziehbar dokumentiert werden sollen. Je nach Verwendungszweck genügt ein vereinfachtes Aufmaß oder es empfiehlt sich eine ausführliche Wohnflächenberechnung mit CAD-Grundriss.
Für wen ist die Wohnflächenberechnung besonders sinnvoll?
✔ Mieter: Zur Prüfung, ob die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche mit der tatsächlich ermittelten Fläche übereinstimmt.
✔ Vermieter und Eigentümer: Für verlässliche Flächenangaben bei Neuvermietung, Mieterhöhung oder Verkauf.
✔ Käufer: Zur Prüfung der angegebenen Wohnfläche vor einer Kaufentscheidung.
✔ Verkäufer: Für nachvollziehbare Flächenangaben in Verkaufsunterlagen und Exposés.
✔ Immobilienbewertung und Finanzierung: Wenn eine belastbare Flächengrundlage für weitere Berechnungen und Entscheidungen benötigt wird.
Welche Variante für Ihren Fall sinnvoll ist, hängt vom gewünschten Umfang der Dokumentation ab. Für eine reine Flächenprüfung kann das vereinfachte Aufmaß ausreichen. Werden zusätzlich neue Grundrisszeichnungen benötigt, ist die Wohnflächenberechnung mit CAD-Grundriss die passendere Variante.
