Zweite Berechnungsverordnung

Allgemeines zur 2. BV

Der Vorläufer zur WoFlV

Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach dieser Verordnung berechnet worden, so bleibt es bei dieser Berechnung.

Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen worden sind oder in Zukunft vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften der Wohnflächenverordnung (WoFlV) anzuwenden.

Anwendung zur wohnwirtschaftlichen Berechnung:

Die Zweite Berechnungsverordnung (2. BV) wird noch immer angewendet, wenn die Wirtschaftlichkeit, Belastung, Wohnfläche oder der angemessene Kaufpreis für:

  • öffentlich geförderten Wohnraum
  • steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnraum oder
  • bei der Anwendung der Verordnung zur Durchführung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

zu berechnen ist.

Zudem ist die Verordnung anzuwenden, wenn in anderen Rechtsvorschriften diese Anwendung vorgeschrieben oder vorausgesetzt ist.