Grunderwerbsteuer

Nicht immer fällt die Grunderwerbsteuer an

Die Grunderwerbsteuer ist je nach Region unterschiedlich hoch. Das hat auch Einfluss auf den Kaufpreis einer Immobilie. Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer in meinem Bundesland?

Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die beim Kauf bzw. Verkauf von Grundstücken erhoben wird und auf der Ebene der Bundesländer geregelt wird. Das heißt: Jedes Bundesland legt die Höhe selber fest.

Der Kauf eines Grundstückes muss dem Finanzamt mitgeteilt werden, worauf dieses einen Steuerbescheid erlässt. Erst wenn Sie die darin festgelegte Steuer bezahlt haben, erhalten Sie vom Finanzamt eine so genannte “Unbedenklichkeitsbescheinigung”, die in der Regel für die eine Eintragung ins Grundbuch nötig ist.


Die aktuellen Steuersätze der einzelnen Länder liegen bei:

(Stand Juli 2015)

  • 3,5%: Bayern, Sachsen
  • 4,5%: Hamburg
  • 5,0%: Baden-Württemberg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen 
  • 6,0%: Berlin, Hessen
  • 6,5%: Brandenburg, Saarland, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen

Beim Erwerb eines Grundstückes beispielsweise in Bayern kommen also Kosten in Höhe von 3,5% des Kaufpreises auf den Verkäufer und Käufer zu. In den meisten Fällen wird es allerdings vertraglich so geregelt, dass der Käufer die Zahlung der Grunderwerbsteuer übernimmt.

Ausnahmeregelung:

Eine der folgenden Situationen trifft auf Sie zu, dann wird keine Grunderwerbsteuer fällig:

  • Ihr Ehepartner oder eine Person, die mit Ihnen in erster Linie verwandt ist, kauft das Grundstück von Ihnen. Stiefkinder und deren Ehepartner zählen hier ebenfalls dazu.
  • Das Grundstück hat einen geringen Wert (maximal 2.500 Euro).
  • Ein Grundstück, das zum Erb-Nachlasss gehört und zum Zwecke der Teilung des Nachlasses von den Miterben gekauft wird.
  • Sollten Sie den Kauf eines Hauses planen, so lohnt es sich, die Entwicklungen des Steuersatzes in dem einzelnen Bundesland zu beobachten und die ggf. noch günstigen Konditionen zu nutzen.


Bildquelle: [Victor Zadorozhniy] © 123RF.com