Informationen zum Energieausweis

EnEV 2014 – der Energieausweis ist Pflicht

Der Energieausweis für Wohngebäude ist Pflicht beim Eigentümerwechsel einer Immobilie. Das bedeutet, das beim Kauf oder Verkauf eines Hauses, oder bei einer Neuvermietung, der Energieausweis auszustellen ist.

Die Regelungen der neuen Energieeinsparverordnung (ENEV 2014) schreiben Angaben aus dem Energieausweis ab sofort bei allen Immobilienanzeigen vor.

Mit dem 01. Mai 2014 traten wichtige Änderungen bzgl. der Vorlagepflicht des Gebäudeenergieausweises in Kraft. Sowohl für Eigentümer als auch für Makler gibt es seitdem verschärfte Spielregeln für die Gestaltung beim Inserieren von Immobilienangeboten:

Wenn Sie also eine Immobilie verkaufen oder vermieten möchten und dafür eine Anzeige im Internet auf einer der einschlägigen Immobilienportale oder in einer entsprechenden Zeitungen veröffentlichen möchten, so sollten Sie unbedingt beachten, dass Immobilienanzeigen eine Information über die energetische Qualität des Hauses (und somit auch der entsprechenden Wohnung) enthalten müssen.


Folgende Angaben sollten in einem Inserat zur Immobilie zu finden sein:

  • Um welche Art des Energieausweises handelt es sich (bedarfsorientiert oder verbrauchsorientiert)?
  • Was ist das Baujahr des Gebäudes?
  • Welche Energieeffizienzklasse liegt vor?
  • Was ist der Energieträger für die Heizung (Gas, Öl, Fernwärme usw.)?

Sollten diese Angaben in den Anzeigen fehlen, drohen dem Eigentümer/Makler empfindliche Bußgelder.

Lassen Sie sich im Vorfeld einen Energieausweises vom Fachmann erstellen.

Nur zugelassene Experten können einen Energieausweis erstellen, der dann alle notwendigen Angaben enthält, die Sie für die Angaben im Rahmen des Immobilienverkaufs benötigen.
Eine Ortsbesichtigung sollte hierbei unbedingt erfolgen, denn nur so können Besonderheiten wie niedrige Kellerdecken, fehlende Dachüberstände usw. in den Modernisierungsempfehlungen berücksichtigt werden.

Je nach Gebäudetyp wird dann entweder der Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis erstellt.


Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis

Ab dem 01. Januar 2009 wurde der Energieausweis nach Bedarf (Bedarfsausweis) für alle Wohngebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten (WE) Pflicht, welche die Anforderungen an die 1. WSVO (Wärmeschutzverordnung) nicht erfüllen und deren Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde.

Ausnahmeregelung

Nach § 1 EnEV sind von der Pflicht, einen Energieausweis ausstellen zu müssen, folgende Objekte befreit: Gebäude für religiöse Zwecke; Gebäude, welche nur zeitweilig genutzt werden; Gebäude die unter Denkmalschutz stehen; unterirdische Gebäude sowie Gewächshäuser und Viehställe.

Gültigkeit

Der Energieausweis ist ab dem Tag der Ausstellung zehn Jahre lang gültig. Der Tag der Ausstellung wird vom Energieberater eingetragen.