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Bodenrichtwerte (§ 196 Baugesetzbuch) sind vorrangig im Vergleichswertverfahren zu ermitteln. Der Bodenrichtwert ist als ein Betrag in Euro je Quadratmeter Grundstücksfläche darzustellen.
Der Bodenrichtwert für Bauland wird i. d. R. alle zwei Jahre zu einem festen Stichtag in Abhängigkeit von den Rechtsvorschriften der jeweiligen Bundesländer ermittelt.