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Energieausweis

Sind Sie in der Pflicht?

Erfahren Sie hier, ob Sie von der gesetzlichen Neuregelung betroffen sind und wann Sie einen Energieausweis ausstellen lassen sollten.

Wer den Energieausweis nicht bereitstellt oder nicht zugänglich macht, dem drohen empfindliche Geldstrafen.

Wenn Sie Ihr Gebäude verkaufen, vermieten oder verpachten möchten, so haben Sie als Eigentümer seit dem 01. Juli 2008 die Pflicht, für Ihr Objekt einen Energieausweis ausstellen zu lassen!

Vorlagefristen für den Energieausweis

Art und Baujahr des Gebäudes Vorlagepflicht ab dem
Wohngebäude/Baujahr bis 1965 01. Juli 2008
Wohngebäude/Baujahr ab 1965 01. Januar 2009
Nichtwohngebäude 01. Juli 2009

Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis

Ab dem 01. Januar 2009 wird der Energieausweis nach Bedarf (Bedarfsausweis) für alle Wohngebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten (WE) Pflicht, welche die Anforderungen an die 1. WSVO (Wärmeschutzverordnung) nicht erfüllen und deren Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde.

Ausnahmeregelung

Nach § 1 EnEV sind von der Pflicht, einen Energieausweis ausstellen zu müssen, folgende Objekte befreit: Gebäude für religiöse Zwecke; Gebäude, welche nur zeitweilig genutzt werden; Gebäude die unter Denkmalschutz stehen; unterirdische Gebäude sowie Gewächshäuser und Viehställe.

Gültigkeit

Der Energieausweis ist ab dem Tag der Ausstellung zehn Jahre lang gültig. Der Tag der Ausstellung wird vom Energieberater eingetragen.


  • Immobilienbewertung.

    Unabhängiger und geprüfter Sachverständiger für Immobilien- und Grundstücksbewertung
  • Energieausweis.

    Eingetragen in die Ausstellerdatenbank der Deutschen Energie Agentur GmbH; Aussteller Nr.: 801193
  • Schimmelgutachten.

    Geprüfter Sachverständiger für die Erkennung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzbefall
  • Energieberatung.

    Geprüfter Energieberater der Handwerkskammer Chemnitz