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Wer den Energieausweis nicht bereitstellt oder nicht zugänglich macht, dem drohen empfindliche Geldstrafen.
Wenn Sie Ihr Gebäude verkaufen, vermieten oder verpachten möchten, so haben Sie als Eigentümer seit dem 01. Juli 2008 die Pflicht, für Ihr Objekt einen Energieausweis ausstellen zu lassen!
| Art und Baujahr des Gebäudes | Vorlagepflicht ab dem |
|---|---|
| Wohngebäude/Baujahr bis 1965 | 01. Juli 2008 |
| Wohngebäude/Baujahr ab 1965 | 01. Januar 2009 |
| Nichtwohngebäude | 01. Juli 2009 |
Ab dem 01. Januar 2009 wird der Energieausweis nach Bedarf (Bedarfsausweis) für alle Wohngebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten (WE) Pflicht, welche die Anforderungen an die 1. WSVO (Wärmeschutzverordnung) nicht erfüllen und deren Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde.
Nach § 1 EnEV sind von der Pflicht, einen Energieausweis ausstellen zu müssen, folgende Objekte befreit: Gebäude für religiöse Zwecke; Gebäude, welche nur zeitweilig genutzt werden; Gebäude die unter Denkmalschutz stehen; unterirdische Gebäude sowie Gewächshäuser und Viehställe.
Der Energieausweis ist ab dem Tag der Ausstellung zehn Jahre lang gültig. Der Tag der Ausstellung wird vom Energieberater eingetragen.